Kostenträger und Einsatzbereiche

Die Deutsche Gebärdensprache ist eine anerkannte Sprache in Deutschland. In vielen Fällen gibt es eine gesetzliche Regelung zur Kostenübernahme.
Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und bestellen Sie zu wichtigen Terminen immer einen Dolmetscher für Gebärdensprache.

Ämter und Behörden

Gehörlose haben das Recht auf Kommunikation mit Ämtern und Behörden auch z.B bei:

  •  Stadt- und Gemeindeverwaltungen (z. B. Einwohnermeldeamt, Gesundheitsamt,
  •  Ordnungsamt)
  •  Landesbehörden (z. B. Finanzamt, Gewerbeaufsichtsamt)
  •  Standesamt

Kostenträger     :  Jeweiliges Amt oder Behörde; http://www.gesetze-im-internet.de/khv/BJNR265000002.html

Arbeitgeber

Benötigt ein gehörloser Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort temporär einen Gebärdensprachdolmetscher, so kommt in der Regel der Arbeitgeber für die Kosten, die durch den Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers entstehen auf. Sollten diese Kosten eine außergewöhnliche Belastung für den Arbeitgeber darstellen, so kann nach § 27 SchwbAV beim Integrationsamt am Kostenzuschuss beantragt werden. Das Integrationsamt entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, in wie fern ein Zuschuss durch das Integrationsamt geleistet wird.

Beantragt werden kann ein Zuschuss durch das Integrationsamt beispielsweise bei:

  •  Personalversammlungen
  •  Mitarbeitergesprächen
  •  Teambesprechungen
  •  Betriebsversammlungen
  •  Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Schulungen
  •  Konferenzen
  •  Schwerbehindertenversammlungen

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit ist als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Menschen bei Bedarf einen Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen. § 17 Abs. 2 SGB I , § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X , § 6 BGG,  § 9 BGG , KHV §1 und LGGBehM § 8, z.B bei:

  • Antragsabgabe/Information/Klärung von Sachfragen
  • Reha-, Berufs- und Arbeitsberatung
  • Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
  • Vorstellungsgespräch (auch für Ausbildungsplatz)
  • Arbeitssuchend/ Arbeitslosmeldung
  • Trainingsmaßnahmen

Kostenträger     :  Agentur für Arbeit

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit ist als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Menschen bei Bedarf einen Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen. § 17 Abs. 2 SGB I , § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X , § 6 BGG,  § 9 BGG , KHV §1 und LGGBehM § 8, z.B bei:

  • Antragsabgabe/Information/Klärung von Sachfragen
  • Reha-, Berufs- und Arbeitsberatung
  • Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
  • Vorstellungsgespräch (auch für Ausbildungsplatz)
  • Arbeitssuchend/ Arbeitslosmeldung
  • Trainingsmaßnahmen

Kostenträger     :  Agentur für Arbeit

Jobcenter

Die Jobcenter sind für alle Menschen zuständig, die Arbeitslosengeld II (auch genannt Hartz IV) beziehen. Nach § 17 Abs. 2 SGB I§ 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG können auch hier die Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers übernommen werden, z.B. bei:

  • Stellung des Antrags auf ALG II
  • Beratungsgesprächen
  • Klärung von Sachfragen

Jugendamt

Kinder, bzw. Jugendliche und deren Sorgeberechtigte haben grundsätzlich das Recht, die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe – also des Jugendamtes – in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl für hörende als auch für gehörlose Menschen. Da auch das Jugendamt ein Sozialleistungsträger ist, stellt es gehörlosen Menschen nach § 17 Abs. 2 SGB I§ 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 8 SGB I bei Bedarf einen Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung. Das kann z.B. der Fall sein bei:

  •  (Hilfeplan-)Gesprächen im Jugendamt, in der Familie sowie in teil- und vollstationären Jugenhilfeeinrichtungen
  •  Ambulanten Hilfen (z.B. Erziehungsberatung oder sozialpädagogische Familienhilfe)
  •  Besuchen im Rahmen des Umgangsrechtes

Krankenhaus

Gehörlose Menschen haben auch bei stationären Aufenthalten im Krankenhaus das Recht auf einen Gebärdensprachdolmetscher, sofern dieser gebraucht wird. In diesem Fall – anders als bei einem ambulanten Krankenhausbesuch – übernimmt das jeweilige Krankenhaus die Kosten für den Gebärdensprachdolmetscher. Bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus kann ein Gebärdensprachdolmetscher benötigt werden z.B. bei:

  •  Untersuchungen
  •  Besprechungen mit dem Arzt
  •  medizinischen Schulungen im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes (z.B. Diabetikerschulungen)
  •  Therapien im Rahmen des stationären Krankenhausaufenthaltes

Krankenkassen

 

Alle Krankenkassen müssen die Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bezahlen, sofern der anstehende Termin aus medizinischen Gründen notwendig sind. Geregelt ist dies nach § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X. Termine im Gesundheitswesen, bei denen ein Gebärdensprachdolmetscher nötig ist, können z.B. sein:

  • Arztbesuche (sämtliche Fachärzte)
  • Kinderarztbesuche (auch von hörenden Kindern mit gehörlosen Eltern)
  • Schwangerschafts- und/oder Rückbildungsgymnastik
  • Geburtsvorbereitung und Geburt
  • ambulante Krankenhausbesuche (nach § 17 Abs. 2 SGB I§ 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X§ 6 Abs. 1 SGB IX§ 6 BGG)
  • Gesundheitskuren
  • Psychotherapie oder andere ärztliche Therapieformen

Kirche

Gehörlose Menschen haben im Einzelfall die Möglichkeit, bei einer kirchlichen Amtshandlung (einen Gebärdensprachdolmetscher) in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist dies nur möglich, sofern die kirchliche Amtshandlung in einer hörenden Gemeinde stattfindet und nicht durch einen gebärdensprachkompetenten Seelsorger durchgeführt werden kann. Die Kosten für den Gebärdensprachdolmetscher werden in diesem Fall von der Dafeg (Deutsche Arbeitsgemeinschaft für evangelische Gehörlosenseelsorge) bzw. für katholische Bistumsangehörige vom Bistum Trier übernommen.

Solche kirchliche Amtshandlungen können unter anderm sein:

  •  Taufe
  •  Konfirmation / Kommunion
  •  Trauung (Hochzeit)
  •  Beerdigung

Polizei

Durch die Polizei werden Gebärdensprachdolmetschen bezahlt, wenn ein gehörloser Mensch dort einen Termin wahrnimmt. Diese Termine können z.B. sein:

  • Vorladung des gehörlosen Menschen
  • Anzeigeerstattung durch den gehörlosen Menschen
  • Vernehmung eines gehörlosen Menschen

Gericht

Auch bei Gericht muss gehörlosen Menschen durch einen Gebärdensprachdolmetscher die Möglichkeit gegeben werden, barrierefrei zu Kommunizieren, wenn sie als Kläger, Beklagte oder Zeugen vor Gericht erscheinen müssen. Der Gebärdensprachdometscher wird hier nach JVEG, § 8, § 9 Abs. 3 bezahlt. Nach § 186 Gerichtsverfassungsgesetz gilt dies für alle Gerichte, also z.B.:

  • Arbeitsgericht
  • Verwaltungsgericht
  • Sozialgericht
  • Finanzgericht
  • Bundesverfassungsgericht

Rechtsanwalt

Im Normalfall müssen die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher beim Rechtsanwalt durch den gehörlosen Inanspruchnehmer selbst getragen werden. Doch auch gehörlose Menschen, die diese Kosten aus finanziellen Gründen nicht tragen können, haben das Recht auf barrierefreie Rechtsberatung. Nach dem Beratungshilfegesetz besteht hier ein Recht auf Beratungshilfe, die entweder beim Rechtsanwalt oder beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden muss. Allerdings dürfen zur Bewilligung dieses Antrags bestimmte finanzielle Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.

Schule

Im Bereich der Schule gibt es zwei verschiedene Kostenträger, die die Finanzierung eines/ einer Gebärdensprachdolmetschers/-in für hörgeschädigte Eltern übernehmen.

Der Schulträger übernimmt nach § 8 LGGBehM i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 6 SchulG die Kosten für eine/n Gebärdensprachdolmetscher/-in bei Elterngesprächen oder Veranstaltungen, die mit einem förmlichen Verwaltungsverfahren in schulischen Angelegenheiten einhergehen. Das sind z.B.:

  • Lehrergespräche
  • die Aufnahme in die Schule
  • ein Schulwechsel
  • die Entlassung aus der Schule
  • Ordnungsmaßnahmen der Schule
  • die Auflösung einer Schule
  • die Zusammenlegung mehrerer Schulen
  • die Verlegung einer Schule

Das Ministerium (MSAGD RLP) übernimmt die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher/-innen durch freiwillige finanzielle Leistungen, wenn es sich bei der Schulveranstaltung um einen Termin handelt, der der allgemeinen Information oder der Pflege von schulischen Kontakten der hörgeschädigten Eltern dient. Dies sind z.B.:

  • Elternabende
  • Schulfeste
  • Klassenfeiern
  • Informationsabende

Sozialamt

Auch das Sozialamt ist ein Sozialleistungsträger und damit nach § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 SGB I verpflichtet, die Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für Beratungen zu übernehmen. Solche Beratungsgespräche können z.B. folgende Themen behandeln:

  • Hilfe in Lebenslagen, in denen der (gehörlose) Mensch Unterstützung bedarf
  • Klärung von Sachfragen
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung für Menschen über 65 Jahre und/oder erwerbsgeminderte Personen
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfen zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

 

Informationen und Musterantrag zum Thema Dolmetscher-Kostenübernahme nach §82 SGB IX bei besonderen Anlässen finden Sie auf der Webseite der Fachdienste für Hörgeschädigte.

Universität und Fachhochschule

Gehörlose Studenten und Studentinnen haben das Recht auf einen Gebärdensprachdolmetscher, sofern dieser im Rahmen ihres Studiums benötigt wird. Hier werden die Kosten von unterschiedlichen Stellen, wie z.B. Kreisausschüssen oder Stadtverwaltungen übernommen. Für gehörlose Studenten ist der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers eine Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Eingliederungshilfeverordnung. Ein Gebärdensprachdolmetscher kann z.B. bestellt werden für:

  • Vorlesungen
  • Seminare
  • Exkursionen, die im Rahmen des Studiums Pflichtveranstaltungen sind

 

Rentenversicherung

Alle Menschen haben das Recht, sich durch die Rentenversicherung beraten zu lassen, wenn sie Fragen rund um die Deutsche Rentenversicherung haben. Nach § 17 Abs. 2 SGB I§ 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX müssen die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher durch die Rentenversicherung getragen werden, wenn ein gehörloser Mensch der Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung bedarf.

Darüber hinaus übernimmt die Deutsche Rentenversicherung nach §33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sowie § 21 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1a SchwbAV auch die Kosten für eine Arbeitsassistenz (dauerhafte Unterstützung durch einen Gebärdensprachdolmetscher am Arbeitsplatz), sofern sie der Aufnahme oder der Sicherung einer wirtschaftlich selbstständigen Existenz dient.